Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellungsunternehmen im Sinne der Vereinbarung zur Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften lt. Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
blueJOB
Herrengasse 28/III, A-8010 Graz
§ 1 Geltungsbereich: 
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von blueJOB (nachstehend Überlasser genannt) und ihren Vertragspartnern (nachstehend Beschäftiger genannt) als vertragliche Grundlage für die Überlassung von Arbeitskräften. Davon abgehende Bestimmungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen Überlasser und Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jegliche stillschweigende oder konkludente Abänderung nachstehender Bedingungen wird hiermit ausgeschlossen. Es gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften“ (ALLG_BE 01/1997), welche etwaigen Offerten zugrunde liegen, bei Auftragserteilung als anerkannt. 
§ 2 Gerichtsstand: 
Für eventuelle Streitigkeiten welche sich aus den handelsüblichen Tätigkeiten von blueJOB ergeben gilt Graz als das sachlich zuständige Gericht als vereinbart. 
§ 3 Pflichten u. Haftung: 
blueJOB verpflichtet sich gegenüber dem Beschäftiger ausschließlich Arbeitskräfte zu überlassen, welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Da sowohl blueJOB, als auch der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gelten, ist der Beschäftiger verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs-, und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und blueJOB darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen und im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
blueJOB verpflichtet sich ebenfalls entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, sämtlichen Arbeitskräften welche im Rahmen eines Übernahmeverhältnisses an das antragstellende Unternehmen übermittelt werden eine entsprechende Unfall- sowie Sozialversicherung zukommen zu lassen. Vereinbarungsgemäß zu übermittelnde Nachweise (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Qualifikationsnachweise sowie fremdenrechtliche Nachweise sind von Seiten SUMA-Personal nach expliziter Aufforderung des Auftragstellers zu übermitteln. 


Der Überlasser ist lediglich für ein adäquates Auswahlverfahren zur Bereitstellung der geeigneten Arbeitskraft eintsprechend dem zugrundeliegenden Anforderungsprofil des personalanfordernden Unternehmens verantwortlich und dementsprechend haftbar zu machen. Die im Rahmen des Auswahlverfahrens einfließenden Entscheidungskriterien implizieren jedenfalls das Vorhandensein einer dieser Berufsgruppe entsprechenden durchschnittlichen Qualifikation sowie Arbeitsbereitschaft, ergo ist blueJOB nicht für etwaige schlechte Arbeitsleistung bzw. mangelnde Qualität der erbrachten Arbeitsleistung seiner übermittelten Arbeitskraft verantwortlich und haftbar sofern keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. 
Für den Fall, dass blueJOB aufgrund sogenannter gesetzlicher Bestimmungen schadenersatzpflichtig wird, verpflichtet sich der Auftraggeber einen detaillierten schriftlichen Schadenersatzbericht inkl. Fotodokumentation, innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des behaupteten Schadens zur Prüfung und Verarbeitung an den Haftpflichtversicherer von blueJOB und deren Haftpflichtversicherers eine Obliegenheitsverletzung, wonach die sogenannten Schadenersatzansprüche nichtig werden. 
Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Kraftfahrzeuge oder ausgefasstes Werkzeug des Beschäftigers, haftet blueJOB nicht und kann auch nicht für Schadensansprüche herangezogen werden. Das an der überlassenen Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich dach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag bzw. der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Berufsgruppe, für deren richtigen Angaben der Beschäftiger haftet. 
§ 4 Geltung von Angeboten 
Die Angebote von blueJOB gelten nur bei sofortiger Zusage durch firmenmäßige Zeichnung des Beschäftigers auf der Auftragsbestätigung bzw. bis zum tatsächlichen Beschäftigungsbeginn, jedoch nicht länger als 2 Monate ab Anbotslegung. Die in den Angeboten genannten Entgelte verstehen sich als freibleibend. 
§ 5 Personalrückstellungen: 
Der Überlasser verweist im Zusammenhang mit den Rückstellungsfristen auf die neuen Regelungen im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (§12 Abs. 6) in der Fassung vom 01.01.2013. Bei einer Einsatzdauer über die fünfte Woche hinaus ist der Überlasser mind. Zehn (10) Arbeitstagen (77,00 Stunden) bzw. fünf /5) Arbeitstagen (38,5 Stunden) nach Einsatzende zu bezahlen. 
Für Personal werlches den Anforderungen des Beschäftigers nicht entspricht oder aus folgenden Gründen nicht weiter beschäftigt wird: 
•	Unzureichende Qualifikation 
•	Grobe Fahrlässigkeit bei der Arbeitsausführung 
•	Unzufriedenheit mit der erbrachten Arbeitsleistung des übermittelten Personals 
•	Verletzung der Sitten und des Anstandes des Einsatzlandes 
Muss innerhalb des ersten Tages des Eintretens der vorher angeführten Verfehlungsgründe eine schriftliche Mitteilung an blueJOB (inkl. einer fundierten Erörterung der Verfehlungsgründe) Z.H. des zuständigen Ansprechpartners bzw. an die allgemeine Adresse von blueJOB vom Personalübernehmer geleistet werden. Etwaige spätere Reklamationen welche nicht fristgerecht eingereicht wurden, werden vom Überlasser nicht akzeptiert und als inhaltslos betrachtet. 
Eine unbegründete Zurückweisung von vermittelten Arbeitskräften wird als inhaltslos zurückgewiesen und bedarf einer Rücksprache mit dem dafür zuständigen Einsatzleiter von blueJOB. 
§ 6 Verlängerte Einsatzdauer: 
Bei Verwendung von Arbeitskräften über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein fixiert wurde, muss der Überlasser mindestens 2 Wochen (bei Arbeitern) bzw. 4 Wochen (bei Angestellten) vor der geplanten Einsatzbeendigung schriftlich verständigt werden. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von 2 Wochen (Arbeiter) bzw. 4 Wochen (Angestellte) nach Einsatzende zu bezahlen. (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal verinbartem Normalstundensatz) 

§ 7 Einstellungsbeschränkung von überlassenen Mitarbeitern: 
Der Beschäftiger verpflichtet sich, die von blueJOB überlassenen Arbeitskräfte weder während noch nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen einzustellen, wenn ein Arbeitsverhältnis zu blueJOB besteht. Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies blueJOB unverzüglich mitzuteilen und besteht in diesem Fall ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte. 
§ 8 Festlegung und Zugang zum Auftragsort: 
Als Auftragsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als vereinbarten Arbeitsort ist der Überlasser mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. blueJOB ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welche die überlassenen Arbeitskräfte beschäfigt werden, zu ermöglichen. 
§ 9 Arbeitszeit: 
Die Normalarbeitszeit des von blueJOB beigstellten Personals beträgt 38,5 Stunden/Woche, bzw. in Betrieben mit kollektivvertraglichen oder sonst geltenden verkürzten Arbeitszeiten gilt auch für blueJOB die in diesem Betrieb geltende Arbeitszeit. 
§ 10 gesonderte Urlaubsvereinbarung: 
Urlaubsvereinbarungen, welche lediglich zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Person vereinbart wurden, bedürfen einer entsprechenden Meldung an blueJOB. Diese Meldungen/Anfragen werden geprüft und abhängig von der zugrundliegenden Situation abgewiesen oder freigegeben. Sollte bei Urlaubsantritt durch das vermittelte Personal keine entsprechende Freigabe durch blueJOB vorliegen, werden alle zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft getroffenen Vereinbarungen als nichtig betrachtet. 
§ 11 Krankenstandsmeldungen: 
Bei Arbeitsverhinderung des überlassenen Personals, infolge von Krankheit oder Unfall ist umgehend 
(noch am selben Tag der Krankmeldung) eine entsprechende Meldung an blueJOB des für die Arbeitskraft zuständigen Einsatzleiters (telefonisch oder schriftlich) zu übermitteln. Auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt diese sofortige Meldepflicht ebenfalls für den Überlasser. 
§ 12 Gleichbehandlungsgrundsatz: 
Entsprechend den Vorgaben des AÜG sind die von blueJOB zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte in Bezug auf eine kollektivvertragliche Entlohnung, etwaige Zulagen und sonstige Bonifikationen mit jenen Ansprüchen der Stammbelegschaft des übernehmenden Unternehmens ab dem ersten Tag des Arbeitsantrittes ohne zeitliche Begrenzung gleich zu setzen. 
Entsprechend diesem Gleichbehandlungsgrundsatzes sind entsprechende interne Vertriebsvereinbarungen betreffend Arbeitszeit- und Entgeltregelungen blueJOB vor Dienstantritt der überlassenen Arbeitskraft bekannt zu geben bzw. zu übermitteln. 
blueJOB weist darauf hin, dass der Beschäftiger gem. § 6 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) für die Dauer der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung hat der Beschäftiger sowohl bei den überlassenen Arbeitskräften, als auch bei unternehmensinternen Stammmitarbeitern, auf die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes und des Personenschutzes zu achten. 
§ 11 Rechnungsstellung: 
Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise, der Zahlungseingang hat ausschliesslich an blueJOB zu erfolgen. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum sofern kein individuelles Zahlungsziel entsprechend vereinbart wurde. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 12% per Anno verrechnet. Zur Vornahme von Abkürzungen bzw. Aufrechnung oder Einhaltung von Zahlung ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden von blueJOB nicht akzeptiert. 
Um erwachsenden Ausfallrisiken entsprechend entgegenwirken zu können, vereinbart blueJOB, dass bei Übersteigen der im Rahmen von Bonitätsprüfung durch den Rückversicherer ermittelte Versicherungssummen in Relation zu der monatlich zugrundeliegenden Faktura-Summen zur Besicherung, entsprechende Absicherungsangebote durch den Beschäftiger erbracht werden müssen (z.B. Bankgarantien, verkürzte Zahlungsziele, Vorauskasse usw.) 
Zum Zwecke einer effizienteren Rechnungsabwicklung wird auf die postalische Übermittlung von Rechnungen verzichtet, etwaige elektronische Rechnungsadressen sowie ein zuständiger Ansprechpartner für Angelegenheiten betreffend Buchhaltung, sind von Beschäftigern bei Vertragsabschluss zu vereinbaren. 
§ 12 Geheimhaltung und Datenschutz: 
blueJOB verpflichtet sich im Sinne der Novellierung des DSG 2000 sämtliche (sensiblen und nicht-sensiblen) Daten von Kunden, Geschäftspartnern, Lieferanten und anderen Personen welche blueJOB willentlich und wissentlich (persönlich, schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-mail) übermittelt wurden unter Berücksichtigung der firmeninternen Prinzipien, vertraulich und professionell 
zu verwenden und zu verarbeiten. Erhobene Daten werden nicht an unbefugte Dritte weitergegeben. 
Etwaige Beschäftiger verpflichten sich bei einer Zusammenarbeit mit dem Überlasser sämtliche datenschutzrechtlichen Vorgaben von blueJOB auf der Basis einer gegenseitigen Verpflichtung im selben Maße einzuhalten und zu wahren. 
Die Vereinbarung und Verwendung der Daten impliziert im Detail: 
•	Individuelle Angebotslegung 
•	Auftragsbestätigungen 
•	Unterweisung übermittelnder Arbeitskräfte 
•	Mitarbeiterdaten (persönliche „sensible“ Daten) 
•	Firmendaten des Überlassers / Beschäftigers 
Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses weiter fort. 
§ 13 Salvatorische Klausel: 
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.